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§ 146b Stimmrechtsgesetz (StRG) - Begehren der Gemeinde

Referendum der Gemeinden
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§ 146b StRG — Begehren der Gemeinde

1. Das Begehren der Gemeinde nennt

a. den amtlichen Titel und das Beschlussdatum der Vorlage, für welche die Volksabstimmung verlangt wird,

b. das Organ der Gemeinde, welches das Referendum ergriffen hat,

c. die Bestimmungen der Gemeinde über die Zuständigkeit zum Ergreifen des Referendums.

2. Dem Begehren ist das Protokoll des Beschlusses des zuständigen Organs beizulegen.

3. Die Gemeinden bestimmen aus ihrer Mitte eine Vertretung, die ermächtigt ist, die Gemeinden gegenüber den Behörden zu vertreten.

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