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KV
CH-LU
§ 76 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Finanzhaushalt
Finanzordnung
§ 76 KV — Finanzhaushalt
1. Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam.
2. Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden ausgeglichen sind und allfällige Fehlbeträge innert einer angemessenen Frist abgetragen werden.
3. Die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden sind unabhängig und fachkundig zu prüfen.