Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
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1 KV CH-LU

§ 61 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Grundsätze

Kantonale Behörden - Gerichte
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§ 61 KV — Grundsätze

1. Der Kanton gewährleistet eine unabhängige, unparteiische und verlässliche Rechtsprechung.

2. Wo es die Art der Rechtssache zulässt, soll Vermittlung angeboten und Verständigung angestrebt werden.

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