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KV
CH-LU
§ 61 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Grundsätze
Kantonale Behörden - Gerichte
§ 61 KV — Grundsätze
1. Der Kanton gewährleistet eine unabhängige, unparteiische und verlässliche Rechtsprechung.
2. Wo es die Art der Rechtssache zulässt, soll Vermittlung angeboten und Verständigung angestrebt werden.