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KV
CH-LU
§ 48 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Verträge
Kantonale Behörden - Kantonsrat - Aufgaben
§ 48 KV — Verträge
1. Der Kantonsrat genehmigt interkantonale Verträge und Verträge mit rechtsetzendem Inhalt, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist.
2. Der Regierungsrat konsultiert die Kommissionen des Kantonsrates zu Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss genehmigungspflichtiger Verträge.