1
KV
CH-LU
§ 29 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Grundsätze
Kantonale Behörden - Gemeinsame Bestimmungen
§ 29 KV — Grundsätze
1. Der Kantonsrat, der Regierungsrat und das Kantonsgericht nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen Verfassung und Gesetz zuweisen.
2. Keine Behörde übt ihre Macht unbegrenzt und unkontrolliert aus.
3. Die Behörden wirken zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.