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350.110 RVZEGZSTPOOLACPP CH-GR

Art. 5a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem

Organisation der Staatsanwaltschaft
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Art. 5a RVzEGzStPO — Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem

1. Die Kantonspolizei (Kriminaltechnischer Dienst) ist als zentrale Stelle (zentrale Meldestelle) im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten für die Meldung von Löschungsereignissen verantwortlich.

2. Die meldepflichtigen Behörden melden der zentralen Meldestelle Löschungsereignisse spätestens 20 Tage nach Eintritt des für die Löschung massgeblichen Ereignisses.

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