Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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15 Articles / Provisions · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (15)

Statutory Text (15 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufsicht über die Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Graubünden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ist Aufsichts- und Umwandlungsbehörde (nachfolgend Aufsichtsbehörde genannt).

Pflichten der Stiftungen

1. Die Stiftung erfüllt die ihr durch Gesetzgebung, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben.

Pflichten der Stiftungen

1. Das oberste Stiftungsorgan unterbreitet der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres

a) * die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;

b) * das Genehmigungsprotokoll;

c) * das Wertschriftenverzeichnis;

d) * den Bericht der Revisionsstelle;

e) * den Bericht über die Geschäftstätigkeit.

Pflichten der Stiftungen

1. Die Stiftung reicht auf Verlangen der Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen ein.

Pflichten der Stiftungen

1. Neue oder revidierte Reglemente sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert einzureichen.

Pflichten der Stiftungen

1. Die Aufsichtsbehörde ist über Vorgänge in einer Stiftung zu benachrichtigen, die rasches Einschreiten erfordern und auf deren Vermögen oder auf deren weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.

Aufgaben der Aufsichtsbehörde

1. Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben wahr. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben trifft sie die erforderlichen Anordnungen. Sie führt ein Register über die klassischen Stiftungen mit Sitz im Kanton Graubünden.

2. Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen. Diese Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane.

Aufgaben der Aufsichtsbehörde

1. Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über

a) die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;

b) die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechtsgrundlagen;

c) die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen;

d) die Aufhebung der Stiftung.

Aufgaben der Aufsichtsbehörde

1. Die Aufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete Massnahmen, indem sie insbesondere

a) den Stiftungsorganen oder der Revisionsstelle Weisungen erteilt;

b) Beschlüsse der Stiftungsorgane aufhebt oder ändert;

c) Stiftungsorgane abberuft und eine interimistische Verwaltung einsetzt;

d) Expertisen einholt;

e) die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Stiftung prüft;

f) Ersatzvornahmen anordnet;

g) Bussen verhängt.

Gebühren

1. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Aufsichtstätigkeit anhand der jährlichen Berichterstattung die nachfolgenden Gebühren. Diese richten sich nach dem Bruttovermögen gemäss Bilanz.

Bruttovermögen: Gebühr

bis CHF 100 000: CH 150

bis CHF 300 000: CHF 250

bis CHF 500 000: CHF 350

bis CHF 700 000: CHF 500

bis CHF 1 000 000: CHF 600

bis CHF 2 000 000: CHF 800

bis CHF 3 000 000: CHF 900

bis CHF 4 000 000: CHF 1000

bis CHF 5 000 000: CHF 1100

bis CHF 6 000 000: CHF 1200

bis CHF 8 000 000: CHF 1300

bis CHF 10 000 000: CHF 1400

bis CHF 12 000 000: CHF 1600

bis CHF 14 000 000: CHF 1800

bis CHF 16 000 000: CHF 2000

bis CHF 18 000 000: CHF 2200

bis CHF 20 000 000: CHF 2400

darüber: CHF 2600

2. Die ertragsarmen, dem Stiftungszweck unmittelbar dienenden Kulturgüter und Liegenschaften werden bei der Festlegung der Grundgebühr ausser Acht gelassen.

Gebühren

1. Die Gebühren für die weiteren Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde betragen je nach Zeitaufwand

a) Übernahme der Aufsicht: CHF 150 - 2500

b) Vermögensübertragungen/Fusionen: CHF 150 - 2500

c) Liquidationen: CHF 150 - 2500

d) Urkundenänderungen: CHF 150 - 2500

e) Aufhebungen: CHF 150 - 2500

f) Besondere aufsichtsbehördliche Massnahmen und Entscheide: CHF 150 - 2500

g) * Aufforderungen für ausstehende Jahresberichterstattungen

1. * 1. Aufforderung: gebührenfrei

2. * 2. Aufforderung: CHF 30

2. Für andere Arbeiten der Aufsichtsbehörde werden die Ansätze des Departements für Finanzen und Gemeinden für Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung an Dritte in Rechnung gestellt.

Gebühren

1. Die Aufsichtsbehörde kann die Gebühren gemäss den vorstehenden Artikeln 11 und 12 bei Vorliegen eines Härtefalles auf begründetes Gesuch teilweise, jedoch höchstens bis zum minimalen Ansatz herabsetzen.

Gebühren

1. Die Gebühren dieser Verordnung können bis auf das Doppelte des einfachen oder des Höchstansatzes festgesetzt werden

a) für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte;

b) wenn die Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder des Amtssitzes vorgenommen wird;

c) wenn die Ausfertigung in einer fremden Sprache erfolgt oder eine Übersetzung fremdsprachiger Texte vorgenommen wird (Amtsprachen ausgenommen).

Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2008 in Kraft.

2. Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben

a) Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 24. Juni 2003 (BR 219.100);

b) Gebührentarif für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge vom 10. Oktober 1993 (BR 219.110).

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