Art. 19 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Amt
Art. 19 KGeoIG — Amt
1. Dem zuständigen Amt obliegt die Durchführung der amtlichen Vermessung, sofern keine andere Stelle zuständig ist.
2. Insbesondere ist es zuständig für
a) die Aufsicht über die amtliche Vermessung sowie die Leitung und die technische Prüfung der amtlichen Vermessung;
b) die Erneuerung und die periodische Nachführung der Vermessungswerke sowie die Ersterhebung der Gebäudeadressen und die Zweitvermessungen infolge Güterzusammenlegungen;
c) die besonderen Anpassungen der Vermessungswerke von aussergewöhnlich hohem kantonalem oder nationalem Interesse;
d) das Erheben, Nachführen und Verwalten der Lagefixpunkte der Kategorie 2;
e) die Erstellung und Nachführung des Basisplanes der amtlichen Vermessung;
f) den Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit dem Bund;
g) den Erlass technischer und administrativer Weisungen;
h) die Koordination anderer Vermessungsvorhaben mit der amtlichen Vermessung;
i) die Genehmigung von Verträgen der Gemeinden mit den Ingenieur-Geometern und Ingenieur-Geometerinnen, welche mit Arbeiten der amtlichen Vermessung beauftragt werden.