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210.300 NOTGLNOT CH-GR

Art. 8 Notariatsgesetz (NotG) - Unvereinbarkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 NotG — Unvereinbarkeit

1. Nicht als Notariatsperson amten darf, wer

a) * vollamtlich oder hauptamtlich im Dienst des Bundes, des Kantons, einer Region oder einer Gemeinde steht;

b) bei einer dem schweizerischen Bankengesetz unterstellten Unternehmung angestellt oder daran massgebend beteiligt ist.

2. Keine Unvereinbarkeiten gemäss Absatz 1 Litera a bestehen bei den Grundbuchverwalterinnen und den Grundbuchverwaltern.

3. Die Notariatskommission kann im Einzelfall Ausnahmen gestatten.

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