210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 8 Notariatsgesetz (NotG) - Unvereinbarkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 NotG — Unvereinbarkeit
1. Nicht als Notariatsperson amten darf, wer
a) * vollamtlich oder hauptamtlich im Dienst des Bundes, des Kantons, einer Region oder einer Gemeinde steht;
b) bei einer dem schweizerischen Bankengesetz unterstellten Unternehmung angestellt oder daran massgebend beteiligt ist.
2. Keine Unvereinbarkeiten gemäss Absatz 1 Litera a bestehen bei den Grundbuchverwalterinnen und den Grundbuchverwaltern.
3. Die Notariatskommission kann im Einzelfall Ausnahmen gestatten.