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210.300 NOTGLNOT CH-GR

Art. 40 Notariatsgesetz (NotG) - Nichtigkeitsmängel

Beurkundungen
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Art. 40 NotG — Nichtigkeitsmängel

1. Keine öffentliche Urkunde entsteht, wenn

a) die Notariatsperson für die Beurkundung nicht zuständig ist;

b) die Notariatsperson ihre Ausstandspflicht gemäss Artikel 22 Absatz 1 Litera a bis c verletzt;

c) die Notariatsperson die beurkundeten Willenserklärungen, Vorgänge oder Zustände nicht selber wahrgenommen hat;

d) eine Partei nicht in vorgeschriebener Weise von ihr Kenntnis erhalten oder ihr zugestimmt hat;

e) in der Beurkundungsformel die Ortsangabe, das Datum oder die Unterschrift der Notariatsperson fehlt.

2. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften.

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