210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 40 Notariatsgesetz (NotG) - Nichtigkeitsmängel
Beurkundungen
Art. 40 NotG — Nichtigkeitsmängel
1. Keine öffentliche Urkunde entsteht, wenn
a) die Notariatsperson für die Beurkundung nicht zuständig ist;
b) die Notariatsperson ihre Ausstandspflicht gemäss Artikel 22 Absatz 1 Litera a bis c verletzt;
c) die Notariatsperson die beurkundeten Willenserklärungen, Vorgänge oder Zustände nicht selber wahrgenommen hat;
d) eine Partei nicht in vorgeschriebener Weise von ihr Kenntnis erhalten oder ihr zugestimmt hat;
e) in der Beurkundungsformel die Ortsangabe, das Datum oder die Unterschrift der Notariatsperson fehlt.
2. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften.