Art. 22 Notariatsgesetz (NotG) - Ausstand
Art. 22 NotG — Ausstand
1. Die Notariatsperson hat sich der Mitwirkung bei einer öffentlichen Urkunde zu enthalten, wenn sie aktiv oder passiv beteiligt ist, insbesondere wenn
a) * sie selber, ihr Ehegatte, ihre Ehegattin, ihr eingetragener Partner, ihre eingetragene Partnerin oder eine Person, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führt, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre Geschwister oder Ehegatten und eingetragene Partner oder Partnerinnen dieser Personen direkt oder als Vertreterin oder Vertreter beteiligt sind oder wenn eine Verfügung zu ihren oder deren Gunsten getroffen wird;
b) eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher sie als Mitglied angehört, beteiligt ist oder wenn eine Verfügung zu ihren Gunsten getroffen wird;
c) eine Körperschaft oder Anstalt des privaten oder öffentlichen Rechts, deren Organen sie angehört, beteiligt ist;
d) sie mit einer Partei verfeindet ist oder sonstwie wegen eines Mitgliedschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses interessiert ist;
e) andere Umstände vorliegen, die ein mittelbares oder unmittelbares Interesse der Notariatsperson am Beurkundungsgeschäft begründen oder eine objektive Amtsführung nicht mehr gewährleisten.
2. Für die Anrufung oder Bestreitung eines Ausstandsgrundes gelten sinngemäss die Verfahrensbestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes.