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NOTGLNOT
CH-GR
Art. 10 Notariatsgesetz (NotG) - Prüfung
Patentierte Notarinnen und Notare
Art. 10 NotG — Prüfung
1. Zur Notariatsprüfung zugelassen wird, wer den Fähigkeitsausweis für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besitzt.
2. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird von drei Mitgliedern der Notariatskommission, die über den Fähigkeitsausweis für Notariatspersonen verfügen müssen, durchgeführt und beurteilt.
3. Wer die Prüfung zum dritten Mal nicht besteht, kann nicht mehr zu einer weiteren Prüfung zugelassen werden.
4. Nach dem Beginn können Prüfungen nur aus wichtigem Grund abgebrochen werden. Wird eine Prüfung ohne ausreichenden Grund abgebrochen, gilt sie als nicht bestanden.
5. Handelt eine Person bei der Prüfung unehrlich, kann die Notariatskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Court Decisions Applying This Provision (4)
GR_VG_001_U-2019-88_2021-02-02 · gr (Art. 10 Abs. 2 NotG)
Notary Discipline for Breach of Truthfulness and Conflict of Interest
erde an das Ver- waltungsgericht weitergezogen werden. Ausgenommen sind Fälle, welche die Notariatsprüfung betreffen (Art. 10 Abs. 2 NotG). Ein solcher Ausnah- mefall liegt hier nicht vor, weshalb das Verwaltungsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz
GR_VG_001_U-2017-70_2017-12-05 · gr (Art. 10 Abs. 2 NotG)
Complainant Lacks Standing to Challenge Refusal to Discipline Notary
stimmung enthält. Laut Art. 9 Abs. 2 NotG können Entscheide der Beschwerdegegnerin – ausser diejenigen gemäss Art. 10 Abs. 2 NotG (materielle Prüfung zur Er- langung des Fähigkeitsausweises) – mit Beschwerde ans Verwaltungsge- richt weiter
GR_VG_001_U-2012-120_2015-09-01 · gr (Art. 10 Abs. 2 NotG)
Notary Residency Requirement Upheld Against Freedom of Settlement Claim
an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Ausgenommen sind die Fälle, welche die Notariatsprüfung betreffen (Art. 10 Abs. 2 NotG). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weshalb das Verwaltungsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz ist.
GR_VG_001_U-2009-46_2009-08-18 · gr (Art. 10 Abs. 2 NotG)
Notary Conflict of Interest in Real Estate Warranty Dispute
erde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Ausgenommen sind jene Fälle betreffend Notariatsprüfung (Art. 10 Abs. 2 NotG). Ein solcher Ausnahmefall liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weshalb das Verwaltungsgericht die zuständig