175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 70 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Interkommunale Zusammenarbeit
Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Art. 70 GG — 2. Interkommunale Zusammenarbeit
1. Die interkommunalen Zusammenarbeitsformen zwischen den sich zusammenschliessenden Gemeinden lösen sich ohne Weiteres auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusammenschlusses auf.
2. Rechtserlasse der interkommunalen Zusammenarbeit, welche für die Erfüllung der kommunalen Aufgaben der zusammengeschlossenen Gemeinde weiterhin notwendig sind, gehen ins kommunale Recht über.
3. Auch ohne ausdrückliche Bestimmung in den entsprechenden Rechtsgrundlagen kann eine Gemeinde im Falle eines Gemeindezusammenschlusses mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf das Inkrafttreten des Zusammenschlusses aus der interkommunalen Zusammenarbeit austreten.