175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 53 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Rechtsgrundlage
Interkommunale Zusammenarbeit
Art. 53 GG — 2. Rechtsgrundlage
1. Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage zwischen den Gemeinden, welche insbesondere Folgendes regelt
a) die beteiligten Gemeinden;
b) die Rechtsform der Zusammenarbeit;
c) die Art und den Umfang der gemeinsamen Aufgabe;
d) die Finanzierung und die Kostenverteilung;
e) die Auflösung beziehungsweise Beendigung der Zusammenarbeit.
2. Die Rechtsgrundlage für den Gemeindeverband und die gemeinsame Anstalt regelt überdies deren Organisation.
3. Die Rechtsgrundlage gewährleistet auf angemessene Weise die politischen Mitwirkungsrechte der beteiligten Gemeinden beziehungsweise deren Stimmberechtigten.