Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 58a Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Simultanverdolmetschung

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Voten
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (92 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58a GGO — Simultanverdolmetschung

1. Die Voten in deutscher, rätoromanischer und italienischer Sprache werden in der Regel simultan in die deutsche und italienische Sprache gedolmetscht.

2. Allfällige Fehler oder ein teilweiser oder gänzlicher Ausfall der Simultanverdolmetschung haben keine rechtlichen Auswirkungen auf die zu beschliessenden Gegenstände.

← Art. 58 GGO Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Sessionen 1. Anzahl und Dauer Art. 59 GGO →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →