170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 58a Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Simultanverdolmetschung
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung - Voten
Art. 58a GGO — Simultanverdolmetschung
1. Die Voten in deutscher, rätoromanischer und italienischer Sprache werden in der Regel simultan in die deutsche und italienische Sprache gedolmetscht.
2. Allfällige Fehler oder ein teilweiser oder gänzlicher Ausfall der Simultanverdolmetschung haben keine rechtlichen Auswirkungen auf die zu beschliessenden Gegenstände.