Art. 47 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Öffentlichkeit und Medien
Art. 47 GGO — Öffentlichkeit und Medien
1. Den Zuhörenden steht die Tribüne offen. Sie haben sich ruhig zu verhalten und jede Äusserung von Beifall oder Missbilligung zu unterlassen. Befolgen sie die Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten zur Ruhe nicht, so kann diese oder dieser die Tribüne räumen lassen.
2. Den Vertreterinnen oder Vertretern der Medien wird ein besonderer Platz angewiesen. Das Betreten des Saales ist ohne Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden nicht zulässig.
3. Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal, in den Vorräumen oder auf der Tribüne sind nur mit einer Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden gestattet.
4. Das Verteilen von Propagandamaterial, das Mitnehmen und Aufstellen von Plakaten und das Sammeln von Unterschriften im Sitzungssaal, in den Vorräumen und auf der Tribüne sind untersagt.