Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 47 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Öffentlichkeit und Medien

Allgemeine Verfahrensordnung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (92 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 GGO — Öffentlichkeit und Medien

1. Den Zuhörenden steht die Tribüne offen. Sie haben sich ruhig zu verhalten und jede Äusserung von Beifall oder Missbilligung zu unterlassen. Befolgen sie die Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten zur Ruhe nicht, so kann diese oder dieser die Tribüne räumen lassen.

2. Den Vertreterinnen oder Vertretern der Medien wird ein besonderer Platz angewiesen. Das Betreten des Saales ist ohne Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden nicht zulässig.

3. Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal, in den Vorräumen oder auf der Tribüne sind nur mit einer Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden gestattet.

4. Das Verteilen von Propagandamaterial, das Mitnehmen und Aufstellen von Plakaten und das Sammeln von Unterschriften im Sitzungssaal, in den Vorräumen und auf der Tribüne sind untersagt.

← Art. 46a GGO Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Sessionen 1. Anzahl und Dauer Art. 48 GGO →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →