170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 34 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Ausfertigungen
Organisation - Ratsdienste und Protokollführung
Art. 34 GGO — Ausfertigungen
1. Ausgefertigte Beschlüsse des Grossen Rates werden von der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten und von der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektoren oder deren Stellvertretungen unterzeichnet.