Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 34 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Ausfertigungen

Organisation - Ratsdienste und Protokollführung
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Art. 34 GGO — Ausfertigungen

1. Ausgefertigte Beschlüsse des Grossen Rates werden von der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten und von der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektoren oder deren Stellvertretungen unterzeichnet.

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