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170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 15 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Sekretariat und Protokoll

Organisation - Kommissionen - Allgemeines
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Art. 15 GGO — Sekretariat und Protokoll

1. Die Sekretariats- und Protokollführung für die Kommissionen obliegt dem Ratssekretariat soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes vorsehen.

2. Die Kommissionen bestimmen die Ausführlichkeit des Protokolls selbst, wobei das Beschlussprotokoll die Regel ist. Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten

a) die Sitzungsteilnehmenden;

b) die Kommissionsmitglieder;

c) die Mitglieder der Präsidentenkonferenz;

d) die Regierung und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor;

e) weitere interessierte Ratsmitglieder;

f) die kantonalen Gerichte, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist.

3. Protokolle über die Vorberatung von Ratsgeschäften erhalten überdies alle Ratsmitglieder, soweit nicht das Amtsgeheimnis entgegensteht.

4. Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten nur die Kommissionsmitglieder, die Regierung und, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist, die kantonalen Gerichte.

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