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150.410 TICOEGCGRWV CH-GR

Art. 4 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Gemeinden

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Art. 4 Grossratswahlverordnung; GRWV — Gemeinden

1. Die Gemeinden führen die ihnen in Zusammenhang mit der Zustellung des Wahlmaterials an die Wahlberechtigten, der Ermittlung und Übermittlung des Gemeindeergebnisses sowie der Rücksendung des Protokolls und der Wahlzettel an die Standeskanzlei übertragenen Aufgaben aus.

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