Legislator · Kanton Graubünden — Gesetzessammlung
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Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Kantonale Wappenschutzverordnung, KWSchV) - Wappen des Kantons 1. Bezeichnung (KWSchV)

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Table of Provisions (6)

Statutory Text (6 Provisions)

1. Das Wappen des Kantons Graubünden wird durch den Regierungsbeschluss über die Festsetzung des neuen Bündnerwappens vom 8. November 1932 bestimmt.

1. Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen durch andere Personen über das Bundesrecht hinaus verwendet werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

1. Als Wappen der Gemeinde gilt das von der Gemeinde im Einvernehmen mit der kantonalen Wappenkommission beschlossene und von der Regierung genehmigte Wappen.

1. Der Gemeindevorstand entscheidet auf Antrag über die Weiterbenutzung des Gemeindewappens im Sinne von Artikel 35 Absatz 5 des eidgenössischen Wappenschutzgesetzes (WSchG).

2. Sofern das Recht der Gemeinde keine Regelung enthält, kann die Weiterbenutzung gestattet werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

1. Zur Klage im Sinne von Artikel 22 WSchG ist berechtigt

a) die Regierung oder das von ihr bezeichnete Departement für den Kanton;

b) der Gemeindevorstand für die Gemeinde.

1. Für Zivilklagen nach dem eidgenössischen Wappenschutzgesetz ist das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig.

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