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9.5-2 CH-GL

Art. 2 Gebühren- und Abgabentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken - Gebühren

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Art. 2 Gebühren- und Abgabentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken — Gebühren

1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Gastgewerbegesetz erhebt die Gemeinde für ihre Amtshandlungen kostendeckende Gebühren.

2. Die Gebühr für die Bearbeitung von Gesuchen für die Erteilung von Bewilligungen gemäss Gastgewerbegesetz (einschliesslich Nichterteilung von Bewilligungen oder Neubeurteilungen von befristeten Bewilligungen) beträgt pro Gesuch pauschal CHF 100.00. Die Gemeinde kann einen angemessenen Vorschuss für die möglicherweise aufzuerlegenden Gebühren verlangen. Dieser wird in der Schlussabrechnung berücksichtigt.

3. Die Gebühr für weitere Amtshandlungen, insbesondere für die Durchführung von Kontrollen und für die Überprüfung infolge von Anpassungen der Räumlichkeiten gemäss Gastgewerbegesetz liegt je nach Aufwand zwischen CHF 50.00 und CHF 300.00.

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