Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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7.4.1-2 ER CH-GL

Art. A1-6 Erschliessungsreglement (ER) - Gesamterschliessung

Anhang 1: Begriffe
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Art. A1-6 ER — Gesamterschliessung

1. Die Gesamterschliessung umfasst sämtliche Erschliessungsanlagen des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung, d.h. alle Bestandteile, die mit dem Strassen-, Abwasserentsorgungs-, Wasser-, Energieversorgungs- und Kommunikationsnetz zusammenhängen. Die einzelnen Erschliessungsanlagen reihen sich nach der Entwicklungsbedeutung, dem Erschliessungsbedarf und der Art der Kostendeckung in die Basis-, Grob- oder Feinerschliessung ein.

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