7.4.1-2
ER
CH-GL
Art. 37 Erschliessungsreglement (ER) - Kostenverteiler
Finanzierung der Erschliessung - Beiträge - Festlegung des Kostenverteilers
Art. 37 ER — Kostenverteiler
1. Nach Erlass des Beitragsplans und Vorliegen der Schlussabrechnung lässt der Gemeinderat den Kostenverteiler erstellen.
2. Der Kostenverteiler enthält eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes sowie die von den Beitragspflichtigen gemäss verbindlichem Verteilschlüssel zu tragenden Anteile an den tatsächlichen Kosten des Werkes.
3. Die anrechenbaren Gesamtkosten des Werkes setzen sich zusammen aus den Aufwendungen der Gemeinde für die Projektierung und Erstellung des beitragspflichtigen Werkes einschliesslich Anpassungsarbeiten sowie die Landerwerbs-, Landumlegungs- und Bauleitungskosten. Zu den Gesamtkosten zählt auch der Aufwand für die Ausarbeitung des Beitragsplans und die Durchführung des Perimeterverfahrens.