Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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7.4.1-2 ER CH-GL

Art. 21 Erschliessungsreglement (ER) - Erschliessungsabgaben

Finanzierung der Erschliessung
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Art. 21 ER — Erschliessungsabgaben

1. Die Gemeinde deckt die Kosten für Planung, Projektierung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung sowie die Kosten für Verzinsung und Abschreibung der öffentlichen Erschliessungsanlagen durch verursachergerechte und kostendeckende Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer sowie durch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde.

2. Für den Unterhalt und die Erneuerung der bestehenden Erschliessungsanlagen sind die erforderlichen Rückstellungen zu bilden.

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