6.8-1
CH-GL
Art. 2 Einkaufsrichtlinien - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Einkaufsrichtlinien — Grundsatz
1. Sämtliche Beschaffungsaktivitäten innerhalb der Gemeinde Glarus Nord sind professionell, zu optimalen Kosten, vertragssicher, nachvollziehbar und einheitlich abzuwickeln. Diese Richtlinie ist konsequent einzuhalten und umzusetzen.