Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
6.8-1 CH-GL

Art. 2 Einkaufsrichtlinien - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (14 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Einkaufsrichtlinien — Grundsatz

1. Sämtliche Beschaffungsaktivitäten innerhalb der Gemeinde Glarus Nord sind professionell, zu optimalen Kosten, vertragssicher, nachvollziehbar und einheitlich abzuwickeln. Diese Richtlinie ist konsequent einzuhalten und umzusetzen.

← Art. 1 Einkaufsrichtlinien Zweck Art. 3 Einkaufsrichtlinien →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →