Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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6.8-1 CH-GL

Art. 1 Einkaufsrichtlinien - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Einkaufsrichtlinien — Zweck

1. Diese Richtlinie regelt die Beschaffung und den Einkauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Gemeinde Glarus Nord, sofern die Beschaffung nicht durch den Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung kraft Gemeindeordnung oder der nachfolgenden Bestimmungen genehmigt werden muss.

2. Diese Richtlinie ist unter Einhaltung der interkantonalen Vereinbarung über das Beschaffungswesen (IVöB) anzuwenden.

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