Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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6.6-1 CH-GL

Zweck

16 Articles / Provisions · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (16)

Statutory Text (16 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement regelt die Benutzung der öffentlichen Infrastrukturen und soll insbesondere der einheimischen Bevölkerung ermöglichen, ein Vereinsleben in kultureller, sportlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu entfalten. Ebenso soll weiteren Interessenten die Möglichkeit geboten werden, die Infrastrukturen für Anlässe zu benutzen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die nachfolgend aufgeführten Infrastrukturen werden direkt von der Gemeinde Glarus Nord (Ressort Liegenschaften) betrieben.

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Bilten: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Schulhaus, Mehrzweckhalle und Aussenanlagen; | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | Forsthütte Gruonen. | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Niederurnen: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Schulhaus Büel, Turnhalle und Aussenanlagen; | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | Jakobsblick; | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | Schulhaus Linth-Escher, Turnhalle, Mehrzweckhalle und Aussenanlagen; | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | Blockhaus Mettmen. | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Oberurnen: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Schulhaus Rauti, Mehrzweckhalle und Aussenanlagen; | |

| | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | 2.-3. **\*** | ... | | | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | Tilima Hütte. | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Näfels: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Schulhaus Dorf, Turnhalle und Aussenanlagen; | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | Schulhaus Schnegg, Turnhalle und Aussenanlagen; | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | Turnhalle Burg (Klosterturnhalle) und Aussenanlagen; | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3.1. **\*** | Schulhaus Obererlen, Turnhalle, Aula und Aussenanlagen | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | Burgmaschine; | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 5. | Bohlensaal im Tolderhaus. | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 6. **\*** | Haus Schwändital (ehem. Schulhaus) | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Mollis: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Primarschulhaus, Mehrzweckhalle und Aussenanlagen; | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | Sekundarschulhaus, Turnhalle und Aussenanlagen. | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Filzbach: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Schulhaus. | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Obstalden: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Schulhaus. | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | Mühlehorn: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Schulhaus, Mehrzweckhalle und Aussenanlagen Ferienheim Klöntal. | |

2. Infrastrukturen, die momentan nicht diesem Reglement unterstehen, sind unter Anhang 1 aufgeführt.

3. Dem Reglement übergeordnet sind die Gemeindeordnung sowie die kantonale und schweizerische Gesetzgebung.

4. Die verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten gleichermassen für männliche und weibliche Personen, Vereine, Gesellschaften, Institutionen, usw.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die reglementskonforme Benutzung der Infrastrukturen wird sichergestellt durch

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Der Gemeinderat: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | setzt die Benutzungstarife fest, die von den Benutzern für die Benutzung der Infrastrukturen zu entrichten sind; | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | hat die Kompetenz, weitere Infrastrukturen dem Geltungsbereich dieses Reglements zu unterstellen bzw. aus dem Geltungsbereich auszunehmen; | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | überwacht das Ressort Liegenschaften in der Ausübung seiner Aufgabe. | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Das Ressort Liegenschaften | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | ist verantwortlich für die Belegungsplanung; | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | ist verantwortlich für die Einhaltung des Benutzungsreglements, der Benutzungstarife, der Haus- und Platzordnungen und weiterer Regelungen; | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | entscheidet nach Anhörung der betroffenen Parteien über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Benutzern und dem Hauswart in Bezug auf Einhaltung bzw. Umsetzung der Bestimmungen des Benutzungsreglements. | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Die Hauswarte. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. **\*** | erhalten eine Kopie der jeweiligen Belegung zur Information und als Auftrag für allfällige Unterstützungs- und Kontrollarbeiten. | |

Allgemeine Benutzungsbestimmungen

1. Die Schul- und Sportanlagen dienen vorrangig dem Schulbetrieb bzw. dem für die jeweiligen Infrastrukturen bestimmten Zweck. Die Infrastrukturen können an einheimische und auswärtige Vereine oder Non-Profit Organisationen vermietet werden. Für Privatanlässe (z.B. Hochzeiten, Jubiläen, Geburtstagfeiern) ist der Jakobsblick in Niederurnen vorgesehen.

2. In den Liegenschaften Jakobsblick in Niederurnen und Bohlensaal im Tolderhaus in Näfels haben kulturelle Veranstaltungen Vorrang.

3. ...

4. Im Zweifelsfall entscheidet das Ressort Liegenschaften.

Allgemeine Benutzungsbestimmungen

0. Es wird unter folgenden Nutzungsarten unterschieden

1. Kommerzielle Einzelanlässe / Einzelnutzungen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Als kommerzielle Anlässe gelten Nutzungen, die auf Verdienst / Gewinn bedacht sind. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Es werden Eintrittsgelder erhoben und / oder Festwirtschaft betrieben. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Für auswärtige Benutzer wird der kommerzielle Tarif angewendet. | | |

2. Nicht-kommerzielle Einzelanlässe / Nutzungen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) **\*** | Als nicht-kommerzielle Anlässe gelten Nutzungen, die keine geschäftlichen Interessen verfolgen, nicht auf Gewinn bedacht sind und bei welchen keine Eintrittsgelder erhoben werden. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) **\*** | Darunter fallen Tagungen, Versammlungen, Trainings, Sportveranstaltungen, Sprachkurse, Kochkurse, Weiterbildungskurse, etc. von in Glarus Nord ansässigen Nutzern. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) **\*** | Ebenfalls unter nicht-kommerzielle Anlässe gelten Konzerte, Chränzli, Theater, Turnerabende und weitere Vereinsanlässe, die von in Glarus Nord ansässigen Vereinen durchgeführt werden. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) **\*** | Bei Anlässen von grossem öffentlichen Interesse (Näfelser Fahrt, 1. Augustfeier, Fasnacht, Chilbi, Weihnachtsmarkt, Chlauseinzug etc.) oder die von grossem öffentlichen Interesse sind (Vereinsempfänge, Sportlerehrungen, "Der schnellscht..."), werden die notwendigen Infrastrukturen ohne Verrechnung zur Verfügung gestellt. Reservationen sind trotzdem erforderlich. | | |

| | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | e) **\*** | ... | | | | |

3. ...

4. Dauerbelegungen (regelmässig wiederkehrende Belegungen wöchentlich oder monatlich, Trainings, Proben, Musikunterricht, Veranstaltungen, Kurse, etc.)

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) **\*** | Unter "Dauerbelegungen Auswärtige" fallen ausserkantonale Vereine, Gesellschaften, Institutionen und Unternehmen. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) **\*** | Unter "Dauerbelegungen Einheimische" fallen Vereine, Gesellschaften, Institutionen und Unternehmen, die in der Gemeinde Glarus Nord ansässig sind. Ebenfalls unter diese Benutzungsart fallen Reservationen von im Kanton Glarus ansässigen Vereinen und Institutionen. Ein Antrag zur Tarifanpassung kann an den Bereich Gesellschaft gestellt werden. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) **\*** | Unter "Dauerbelegungen GLN-Vereine" fallen Nutzungen (Trainings, Proben, Musikunterricht, Kurse, etc.) von in Glarus Nord ansässigen Vereinen, ohne Verrechnung. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) **\*** | Dauerbelegungen im Jakobsblick Niederurnen und Bohlensaal Näfels sind von Freitag bis Sonntag nicht möglich. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) **\*** | Dauerbelegungen von Privatpersonen sind nicht möglich. | | |

5. Die Infrastrukturen werden nur für Anlässe zur Verfügung gestellt, die den ethischen, moralischen und demokratischen Werten entsprechen.

Allgemeine Benutzungsbestimmungen

1. Die Benutzer haben eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die sie gegenüber dem Ressort Liegenschaften vertritt. In der Regel ist dies der Besteller.

2. Für Einzel- und Dauerbelegungen kann der Hauswart der verantwortlichen Person einen Schlüssel gegen Quittung und Depot übergeben. Diese Person trägt die Verantwortung für die reglementskonforme Benutzung sowie das zeitgerechte Öffnen und Schliessen der gemieteten Infrastruktur. Wechselt die Verantwortung zu einer anderen Person, ist das Ressort Liegenschaften und der zuständige Hauswart zu informieren.

Allgemeine Benutzungsbestimmungen

1. Reservationsanfragen sind an das Ressort Liegenschaften zu richten, wobei dies über das Raumreservationssystem auf der Homepage der Gemeinde Glarus Nord abgewickelt werden soll. In Ausnahmefällen können Reservationsanfragen auch per E-Mail oder in Briefform gestellt werden.

2. Im Grundsatz werden die Reservationen in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt, wobei Ortsansässige Priorität haben.

3. Es gibt keinen Anspruch auf bestimmte Termine, jedoch wird auf bestehende Usanzen Rücksicht genommen.

4. Reservationen sind in der Regel frühestens 2 Jahre vor dem Anlass möglich. Regelmässig jährlich wiederkehrende Anlässe können in Absprache mit dem Ressort Liegenschaften über einen grösseren Zeitraum vorreserviert werden.

5. Provisorische Reservationen sind möglich und müssen als solche deklariert werden. Mindestens 3 Monate vor dem Anlass muss die Reservation definitiv bestätigt oder storniert werden.

6. Reservationen für Dauerbelegungen werden jeweils für 2 Schuljahre im Reservationssystem eingepflegt (Musikunterricht für 1 Schuljahr). Der Ablauftermin ist auf der Reservationsbestätigung ersichtlich. Vor Ablauf der Reservationsperiode müssen die Belegungszeiten vom Benutzer erneuert werden. Erforderliche Änderungen können vom Administrator vorgenommen werden. Das Ressort Liegenschaften leistet für die Belegungserneuerungen die nötige Hilfestellung und wird keine bestehenden Belegungszeiten ohne Rücksprache für Dritte verfügbar machen. Die Abrechnung erfolgt in der Regel per Schuljahr.

7. Infrastrukturen, die vom ordentlichen Schulbetrieb beansprucht werden, sind von Montag-Freitag von 07.00 Uhr 17.00 Uhr für die Benutzung durch Dritte gesperrt. Die Sperre kann in Ausnahmefällen durch das Ressort Liegenschaften in Absprache mit dem Ressort Bildung aufgehoben werden.

8. Räume, die vom Ressort Bildung ausserhalb der Schulzeiten benötigt werden, müssen reserviert werden.

9. Während den Schulferien gelten folgende Regelungen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) **\*** | Die Infrastrukturen sind während der 3. und 4. Woche in den Sommerschulferien und während den Weihnachtsferien geschlossen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) **\*** | Auf Grund des reduzierten Reinigungsbetriebs während den übrigen Schulferienwochen, können nur die bereits bewilligten Jahres-Dauerbelegungen für Vereinstrainings stattfinden (insbesondere zur Vorbereitung auf Wettbewerbe oder Wettkämpfe). | | |

10. ...

11. Weitergehende, objektspezifische Informationen sind in den Objektbeschrieben im Raumreservationssystem auf der Internetseite der Gemeinde Glarus Nord einsehbar.

12. ...

Allgemeine Benutzungsbestimmungen

1. Für alle Benutzungen schliesst das Ressort Liegenschaften, über das Online-Reservationssystem, per E-Mail oder Post, schriftliche Benutzungsvereinbarungen ab, die erst mit der Reservationsbestätigung und dem Eingang der allfälligen Anzahlung gemäss Abs. 2 verbindlich werden.

2. Für Belegungen, insbesondere durch auswärtige und / oder kommerzielle Benutzer, kann das Ressort Liegenschaften eine Anzahlung von 30% der Benutzungsgebühr erheben.

3. Mit der Reservationsbestätigung des Ressorts Liegenschaften anerkennen die Benutzer die Bestimmungen des vorliegenden Benutzungsreglements und bestätigen, diese vollumfänglich zu befolgen.

Allgemeine Benutzungsbestimmungen

1. Wenn ein vertraglich vereinbarter Termin durch den Benutzer nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Ressort Liegenschaften unverzüglich schriftlich (Brief, E-Mail) mitzuteilen.

2. Erfolgt die Absage mehr als 30 Tage vor dem Anlass, werden weder eine Benutzungs- noch eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

3. Erfolgt die Absage weniger als 30 Tage vor dem Anlass, so hat der Benutzer 50% der vereinbarten Benutzungsgebühr zu entrichten.

4. Erfolgt ein Reservationsgesuch mit falschen Angaben über den Benutzer, den Veranstaltungszweck, die Besucherzahl, die benutzen Räume usw., kann das Ressort Liegenschaften die vorliegende und weitere Reservationen verweigern sowie die anfallenden Umtriebskosten in Rechnung stellen.

Allgemeine Bestimmungen für den Benutzungstarif

1. Für die Benutzung der Infrastrukturen werden Benutzungstarife gemäss separater Tarifliste im Anhang 4 erhoben.

2. In den Benutzungstarifen sind enthalten

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Elektrische Energie, Heizung, Lüftung, Kalt- und Warmwasser; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Möblierung und Tischgedecke, soweit vorhanden; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die zu den gemieteten Infrastrukturen sowie Teilen davon dazugehörenden WC Anlagen, Garderoben und Duschen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | die üblicherweise für die Übergabe, Instruktion, Kontrolle und Rücknahme der Infrastrukturen sowie Teilen davon erforderliche Präsenzzeit der Hauswarte. | | |

3. Gemäss Bildungsgesetz ist die Gemeinde verpflichtet, ihre Schulräume und Einrichtungen für Weiterbildungsveranstaltungen des Departements, für die Durchführung des Religionsunterrichts der Landeskirchen sowie die Durchführung von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur für Schulpflichtige unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit die Räumlichkeiten nicht für den ordentlichen Schulbetrieb benötigt werden.

4. ...

5. Weitergehender Bestandteil dieses Benutzungsreglements ist das Beitragsreglement (Reglement für Vereinsbeiträge, Sach- und Personalleistungen) der Gemeinde Glarus Nord.

Benutzungsordnung

1. Die Merkblätter «Benutzung von Sälen und Mehrzweckräumen» sowie «Dekorationen in Räumen» der glarnerSach sind Bestandteil dieses Reglements. Die Merkblätter sind als Anhang 2 und 3 dem Reglement beigefügt.

Benutzungsordnung

1. Für den Betrieb und die Wartung der Infrastrukturen sind die Hauswarte zuständig. Sie wachen über die Einhaltung und die Bestimmungen dieses Reglements und melden Verstösse dem Ressort Liegenschaften.

2. Anlässe, bei denen ein erhöhtes Risiko für die Beschädigung der Bodenbeläge besteht, sind nur mit Bodenabdeckungen zulässig. Über den Einsatz der gemeindeeigenen oder eine durch den Benutzer angemieteten Bodenabdeckung entscheiden das Ressort Liegenschaften und der Hauswart in Absprache mit dem Benutzer.

3. Dekorationen dürfen nur mit Zustimmung der Hauswarte angebracht werden. Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. sind als Befestigungsmittel an Gebäudeteilen, Einrichtungen und Ausstattungen verboten.

4. Das Einrichten und Bedienen der technischen Anlagen und Apparate obliegt dem Hauswart oder einer von ihm autorisierten Person aus den Reihen des Benutzers.

5. Geräte, Mobilien und Material der Benutzer dürfen nur mit Erlaubnis des Ressorts Liegenschaften oder des Hauswartes gelagert werden. Sie sind deutlich zu kennzeichnen und auf eigene Rechnung zu versichern.

Benutzungsordnung

1. Das rechtzeitige und vollständige Einholen der notwendigen Nachweise und Bewilligungen ist Sache des Benutzers.

2. Je nach Art, Grösse und Risikopotential des Anlasses kann der Benutzer durch das Ressort Liegenschaften zum vorgängigen Einreichen eines Sicherheits-, Verkehrs- und / oder Parkplatzkonzepts und / oder zum Einsatz eines ausgewiesenen Sicherheits- bzw. Ordnungsdienstes verpflichtet werden. Der Benutzer trägt die Kosten.

3. Die Infrastrukturen sind verantwortungsbewusst, sorgfältig und schonend zu benutzen. Den Weisungen der Hauswarte ist Folge zu leisten.

4. Das Einrichten und Aufräumen der gemieteten Infrastrukturen ist alleinige Sache des Benutzers. Die Infrastrukturen sind gemäss Anleitung des Hauswarts in sauberem Zustand zurückzugeben. Die WC-Anlagen und Küchen sind gründlich zu reinigen. Zusätzliche Aufwendungen werden gemäss Tarifreglement verrechnet.

5. Geschirrspüler und Kühlschrank sind sauber gereinigt. Küchenboden, Küchenkombination und -mobiliar sowie gebrauchtes Geschirr sind in gründlich gereinigtem Zustand dem Hauswart zu übergeben.

6. Dem Benutzer steht es frei, bei einer Veranstaltung selber zu wirten oder diese Aufgabe einem Dritten nach freier Wahl zu übertragen. Die notwendigen Bewilligungen (Festwirtschaftsbewilligung, Polizeistundenverlängerung) sind durch den Benutzer beim Bereich Kanzlei / Dienste der Gemeinde Glarus Nord einzuholen.

7. Marktstände, Schiessbuden und dergleichen dürfen auf den Aussenplätzen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Bereichs Gesellschaft aufgestellt und betrieben werden.

8. Die Benutzer können nach vorgängiger Absprache mit dem Hauswart auf den speziell bezeichneten Flächen Werbung betreiben. Werbung für Tabak und Alkohol ist nicht zulässig.

9. Bei Grossveranstaltungen haben die Benutzer die Verkehrsregelung mit den Polizeiorganen sowie dem Hauswart abzusprechen und die Teilnehmenden zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aufzufordern.

10. Die ordnungsgemässe Abfallentsorgung ist Sache des Benutzers und muss mit dem Hauswart abgesprochen werden.

11. Das Ressort Liegenschaften behält sich je nach Bedarf weitere Auflagen für die Benutzung der Infrastrukturen vor.

Benutzungsordnung

1. Erlasse und Verfügungen des Gemeinderates, des Ressorts Liegenschaften, der Brandschutzexperten, der Polizei usw. sowie die Anordnungen der Hauswarte und deren Stellvertreter sind von sämtlichen Benutzern zu befolgen.

2. Verstösse gegen diese Vorschriften führen je nach Schwere und nach erfolgloser Mahnung durch die Hauswarte oder das Ressort Liegenschaften zu fristloser Kündigung der Benutzungsvereinbarung bzw. des Benutzungsrechts und zur unverzüglichen Sperre des leihweise abgegebenen Schlüssels. Diese Massnahme entbindet den Schlüsselträger nicht von der mit seiner Unterschrift übernommenen Verantwortung für den Schlüssel und dessen umgehende Rückgabe an den zuständigen Hauswart.

3. Zuwiderhandlungen werden der Polizei gemeldet und führen zur unverzüglichen Wegweisung und Verzeigung der fehlbaren Personen.

Haftung und Rechtsschutz

1. Der Benutzer haftet für Schäden, die während der Benutzungszeit durch Beschädigung, unsachgemässe Handhabung, übermässige Verschmutzung oder auf andere Weise an den gemieteten Infrastrukturen sowie am dazugehörenden Mobiliar verursacht werden. Ebenso haftet der Benutzer für das Abhandenkommen von Mobiliar oder technischen Einrichtungen. Der Hauswart erstellt ein Übergabe- und Rücknahmeprotokoll, das beiderseits unterzeichnet wird.

2. Als Eigentümerin und Betreiberin der Infrastrukturen lehnt die Gemeinde Glarus Nord jede Haftung, die sich aus der Benutzung ergibt, vollumfänglich ab. Insbesondere haftet die Gemeinde Glarus Nord nicht für liegen gelassene, verwechselte oder abhanden gekommene Gegenstände sowie für Beschädigungen an mitgebrachten Sachen.

Haftung und Rechtsschutz

1. Gegen Entscheide und Verfügungen des Ressorts Liegenschaften kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Gemeinderat erhoben werden.

2. Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen Beschwerde beim zuständigen kantonalen Departement erhoben werden.

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