Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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5.5-1 CH-GL

Art. 6 Feuerwehrreglement - Gemeinderat

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Feuerwehrreglement — Gemeinderat

1. Der Gemeinderat Glarus Nord trägt die Oberaufsicht über die Feuerwehr. Ihm obliegen alle Aufgaben, welche nicht einem anderen Organ der Feuerwehr zugewiesen sind. Er bestimmt seine Vertreter in der Sicherheitskommission.

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