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5.5-1 CH-GL

Art. 17 Feuerwehrreglement - Grundsatz

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Art. 17 Feuerwehrreglement — Grundsatz

1. Die Feuerwehren arbeiten in geeigneter Weise mit anderen Feuerwehren, den Einsatzdiensten des Bevölkerungsschutzes, weiteren Einsatzdiensten sowie kantonalen Stellen zusammen. Die nötigen Absprachen sind frühzeitig zu treffen sowie gemeinsame Übungen periodisch durchzuführen.

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