Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
1.7-1 PVPVOPersonalverordnung CH-GL

Art. 56 Personalverordnung - Sorgfalts- und Treuepflicht

Rechte und Pflichten der Angestellten - Pflichten
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (78 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 Personalverordnung — Sorgfalts- und Treuepflicht

1. Die Angestellten sind verpflichtet, die ihnen übertragene Arbeit persönlich, sorgfältig und nach bestem Wissen und Können auszuführen. Qualitätsvorgaben und Prozessabläufe sind einzuhalten.

2. Die Angestellten erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung und im Sinne der Stellenbeschriebe sowie allfälliger zusätzlicher Vorgaben kundenfreundlich, zuverlässig, zielgerichtet, wirtschaftlich und zweckmässig. Sie arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

3. Sie setzen sich verantwortungsbewusst für die Interessen der Gemeinde ein und unterlassen auch ausserhalb ihrer Arbeitszeit alles, was die Interessen der Gemeinde und die gute Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde beeinträchtigen könnte.

4. Die Angestellten eignen sich das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Wissen und Können an.

← Art. 55 Personalverordnung Geltungsbereich Art. 57 Personalverordnung →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →