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162.130 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten

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§ 1 Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten

1. Beamte und Angestellte können zur Wohnsitznahme im Kanton oder in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichtet werden, wenn sie

a) Notfall-, Kranken- und Katastrophendienst,

b) Polizei- oder Ordnungsdienst,

c) Bereitschafts-, Überwachungs- oder Sicherheitsdienst,

d) Pikett-, Wartungs- oder Schichtdienst,

e) Abwartdienst

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