162.130
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten
§ 1 Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten
1. Beamte und Angestellte können zur Wohnsitznahme im Kanton oder in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichtet werden, wenn sie
a) Notfall-, Kranken- und Katastrophendienst,
b) Polizei- oder Ordnungsdienst,
c) Bereitschafts-, Überwachungs- oder Sicherheitsdienst,
d) Pikett-, Wartungs- oder Schichtdienst,
e) Abwartdienst