Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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154.800 CH-BS

§ 2a Gesetz über die Gerichtsgebühren

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§ 2a Gesetz über die Gerichtsgebühren

1. In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten haben, werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

2. In solchen Verfahren betragen die Gerichtsgebühren minimal Fr. 200 und maximal Fr. 500 bei einer Nettomonatsmiete bis Fr. 2’500 bei Wohnungsmiete und bis Fr. 3’500 bei Geschäftsmiete.

3. Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

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