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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG) - Zuständigkeit (SVGG)

24 Articles / Provisions · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (24)

Statutory Text (24 Provisions)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz alle sich aus dem Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten.

2. Das Sozialversicherungsgericht beurteilt ausserdem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG.

3. Das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen ist dem Sozialversicherungsgericht angegliedert.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dieses Gesetzes. Ergänzend sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und des Gerichtsorganisationsgesetzes anzuwenden.

2. Die nachfolgenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) finden ebenfalls Anwendung

a) * Die Vorschriften des 3. Kapitels betreffend Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) unter sinngemässer Anwendung des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015; Art. 50 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung,

b) Art. 98 ZPO betreffend Kostenvorschuss,

c) * ...

d) * Art. 133-141 ZPO betreffend gerichtliche Vorladung und gerichtliche Zustellung,

e) * Art. 176 Abs. 2 und Art. 235 Abs. 2 ZPO betreffend Bild- und Tonaufnahmen.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern,

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August,

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Die Parteien können sich vertreten lassen. Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Einer Partei wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Das Verfahren wird durch die Einreichung einer unterzeichneten Beschwerde- oder Klageschrift beim Sozialversicherungsgericht eingeleitet.

2. Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Im Beschwerdeverfahren ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz beizulegen.

2bis. Bei elektronischer Übermittlung der Eingaben richtet sich das Vorgehen nach Art. 21a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968. Das Gericht kann verlangen, dass die Eingaben in Papierform nachgereicht werden.

3. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, setzt das Sozialversicherungsgericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.

4. Eine Frist gilt auch als eingehalten, wenn eine Eingabe fristgemäss einer unzuständigen kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eingereicht wird. Diese Behörde ist verpflichtet, die Eingabe an das Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter trifft auf Antrag oder von sich aus die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Die Vorinstanz oder die Gegenpartei reicht mit ihrer Beschwerdeantwort oder Klageantwort ihre vollständigen Akten ein. Über die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Das Sozialversicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Die Verhandlung des Sozialversicherungsgerichts ist öffentlich.

2. Das Sozialversicherungsgericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder auf Antrag einer Partei von der Verhandlung ausschliessen.

3. Wo es die Umstände rechtfertigen und die Parteien damit einverstanden sind, kann das Sozialversicherungsgericht auf eine Verhandlung verzichten.

4. Die Beratung findet unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.

5. Das Sozialversicherungsgericht kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Das Sozialversicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann den Entscheid der Vorinstanz zum Nachteil der Beschwerde führenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat; den Parteien ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Das Sozialversicherungsgericht kann in der Sache selber neu entscheiden oder die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Der Entscheid bezeichnet die Besetzung des Sozialversicherungsgerichts und enthält eine Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, eine Begründung, das Dispositiv sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er wird den Parteien und den beschwerdeberechtigten Behörden schriftlich eröffnet.

2. Auf Verlangen einer Partei wird das Dispositiv vor der schriftlichen Eröffnung des Entscheides zugestellt.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt Art. 41 ATSG.

2. Über ein Wiedereinsetzungsbegehren entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter endgültig.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Das Verfahren ist unter Vorbehalt von abweichendem Bundesrecht in der Regel kostenlos. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können jedoch einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Die Parteien haben nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand bemessen.

2. Dem Versicherungsträger und dem Gemeinwesen steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu. Ihnen kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

1. Die Revision eines Urteils des Sozialversicherungsgerichts ist zulässig

a) bei Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel;

b) bei Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid.

2. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim Sozialversicherungsgericht geltend zu machen.

3. Ein Revisionsgesuch ist im Fall von Abs. 1 lit. a nach Ablauf von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr zulässig.

4. Im Revisionsgesuch sind die Tatsachen, mit denen die Revision begründet wird, genau aufzuführen; es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss Abs. 2 eingehalten wurde. Beweismittel sind beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 7 ZPO)

1. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz.

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

1. Streitigkeiten gemäss Art. 89 KVG, Art. 57 UVG und Art. 26 Abs. 4 IVG zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern.

2. Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des tiers garant). In diesem Fall vertritt der Versicherer die versicherte Person auf eigene Kosten.

3. Den Vorsitz führt eine Präsidentin oder ein Präsident des Sozialversicherungsgerichts.

4. Jede Partei ernennt eine Vertretung. Erfolgt innert der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden angesetzten Frist keine Ernennung, so nimmt die Einzelrichterin oder der Einzelrichter in Sozialversicherungssachen gemäss § 56h Abs. 2 GOG die Ernennung vor.

5. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bezeichnet die Sekretärin oder den Sekretär. Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die Kanzleigeschäfte.

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

1. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden voranzugehen, sofern nicht bereits eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz eine Vermittlung versucht hat.

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

1. Die Klageschrift ist dem Sozialversicherungsgericht schriftlich einzureichen; die Parteien, das Klagebegehren und der Klagegrund sind dabei zu bezeichnen. Ist der Streitwert unbestimmt oder übersteigt er CHF 8'000, so ist das Verfahren schriftlich durchzuführen.

2. Auf das Verfahren finden im Übrigen die Bestimmungen der §§ 3-15 und 18 dieses Gesetzes Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für ein einfaches und rasches Verfahren.

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

1. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 haben die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes folgenden abweichenden Wortlaut

§ 1 Abs. 2

²Das Sozialversicherungsgericht beurteilt ausserdem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gemäss Art. 86 Abs. 2 KVG und Art. 106 Abs. 2 UVG.

§ 9

Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten (Art. 26ff. VwVG).

§ 15 Abs. 1

Hat eine Partei unverschuldet eine Frist versäumt oder ist sie unverschuldet nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen, so kann sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Sie hat binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiedereinsetzung einzureichen. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung dieser Entscheidung an.

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