153.610
CH-BS
§ 22 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Urkunden und Verträge
Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Anbietung, Bewertung und Ablieferung
§ 22 Registratur- und Archivierungsverordnung — Urkunden und Verträge
1. Urkunden und Verträge, die vom Regierungsrat abgeschlossen werden oder seiner Genehmigung unterliegen, sind sofort nach ihrer Ausfertigung an das Staatsarchiv abzuliefern.