Gegenstand
Table of Provisions (6)
Statutory Text (6 Provisions)
1. Die Verordnung regelt, soweit keine anderen Vorschriften bestehen, die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Einwohnergemeinde der Stadt Basel in Belangen, die sie besonders betreffen.
1. Die Mitwirkung der Quartierbevölkerung dient dazu, die staatliche Meinungs- und Willensbildung zu unterstützen sowie die Identifikation mit der Stadt Basel zu fördern.
1. Die Quartierbevölkerung muss besonders betroffen sein.
1. Die Mitwirkung der Bevölkerung erfolgt in der Regel über Quartierorganisationen.
2. Quartierorganisationen haben die Form eines gemeinnützigen, politisch und konfessionell neutralen Vereins im Sinne von Art. 60ff. Zivilgesetzbuch aufzuweisen.
3. Sie bestehen aus einer Mindestzahl von 20 Mitgliedern und bezwecken den Kontakt und Austausch von Informationen mit und unter der Quartierbevölkerung.
1. Die zuständige Behörde hört die Quartierbevölkerung an.
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Juni 2007 wirksam.