Aufnahmegeräte
Table of Provisions (7)
Statutory Text (7 Provisions)
1. Für die Aufnahme von Telephongesprächen dürfen nur von den PTT-Betrieben bewilligte Geräte verwendet werden (Art. 179quinquies StGB).
2. Vor dem Kauf oder der Installation eines Aufnahmegerätes haben die beteiligten Stellen zu prüfen, ob das Gerät bewilligt (typengenehmigt) ist. Im Zweifelsfalle sind die PTT-Betriebe anzufragen.
1. Telephongespräche dürfen grundsätzlich nur aufgenommen werden,
a) wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist,
b) oder der andere Gesprächsteilnehmer mit der Aufnahme einverstanden ist.
2. Diese Voraussetzungen gelten auch für die weitere Verwendung der Aufnahmen, wie insbesondere die Aufbewahrung, die Auswertung oder die Bekanntgabe an Dritte.
1. Anonyme Anrufe sowie Telephongespräche, in denen sich der andere Gesprächsteilnehmer in beleidigender oder erpresserischer Weise äussert oder Drohungen ausspricht, dürfen zum Zweck der Beweissicherung aufgenommen werden, auch wenn die Voraussetzungen von Ziff. 2 nicht erfüllt sind.
1. Aufnahmen, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder zur Beweissicherung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
2. Allfällige Kopien und Abschriften sind zu vernichten.
1. Werden bei der Aufnahme eines Telephongespräches Angaben über eine Person aufgezeichnet, so sind die Bestimmungen der Datenschutzverordnung zu beachten.
1. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB).
1. Diese Weisung wird sofort wirksam.