Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 44 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Aufgaben

Die oder der Datenschutzbeauftragte
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§ 44 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG — Aufgaben

1. Die oder der Datenschutzbeauftragte

a) kontrolliert nach einem autonom aufzustellenden Prüfprogramm die Anwendung der Bestimmungen über den Umgang mit Informationen;

b) * nimmt Stellung zu Rechtsetzungs- und anderen Vorhaben, die ihr oder ihm nach § 13 zur Vorabkonsultation vorzulegen sind;

c) berät die öffentlichen Organe in Fragen des Umgangs mit Informationen;

d) berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;

e) vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen;

f) * behandelt aufsichtsrechtliche Anzeigen nach § 28a;

g) * sensibilisiert die öffentlichen Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten und die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes und der Transparenz;

h) * verfolgt die für den Schutz von Personendaten und das Öffentlichkeitsprinzip massgeblichen Entwicklungen.

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