§ 44 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Aufgaben
§ 44 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG — Aufgaben
1. Die oder der Datenschutzbeauftragte
a) kontrolliert nach einem autonom aufzustellenden Prüfprogramm die Anwendung der Bestimmungen über den Umgang mit Informationen;
b) * nimmt Stellung zu Rechtsetzungs- und anderen Vorhaben, die ihr oder ihm nach § 13 zur Vorabkonsultation vorzulegen sind;
c) berät die öffentlichen Organe in Fragen des Umgangs mit Informationen;
d) berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;
e) vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen;
f) * behandelt aufsichtsrechtliche Anzeigen nach § 28a;
g) * sensibilisiert die öffentlichen Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten und die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes und der Transparenz;
h) * verfolgt die für den Schutz von Personendaten und das Öffentlichkeitsprinzip massgeblichen Entwicklungen.