Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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153.260 IDGLIPD CH-BS

§ 39 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Leitung

Die oder der Datenschutzbeauftragte
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§ 39 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG — Leitung

1. Die Aufsichtsstelle wird von einer in Datenschutzfragen ausgewiesenen Fachperson (der oder dem Beauftragten) geleitet. Die Besoldung erfolgt analog den Zivilgerichtspräsidentinnen und Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt.

2. Der Grosse Rat wählt die Beauftragte oder den Beauftragten auf Antrag seiner Wahlvorbereitungskommission auf eine feste Amtsdauer von sechs Jahren. Der Wahlvorschlag ist dem Regierungsrat zur Stellungnahme vorzulegen. Wiederwahl ist möglich.

3. Das Amt der oder des Beauftragten kann auf zwei Personen mit maximal 100 Stellenprozenten aufgeteilt werden.

4. Die oder der Beauftragte kann bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung oder bei fachlichem Ungenügen vom Grossen Rat mit Zweidrittelsmehrheit vor Ablauf der Amtsdauer abgewählt werden.

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