153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 35 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Fristen
Verfahren auf Zugang zu Informationen
§ 35 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG — Fristen
1. Das öffentliche Organ hat der gesuchstellenden Person innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuches
a) den Zugang zu den Informationen zu gewähren,
b) eine Mitteilung gemäss § 33 Abs. 2 zukommen zu lassen oder,
c) wenn die Frist nicht eingehalten werden kann, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, bis wann der Entscheid vorliegen wird.