153.260
IDGLIPD
CH-BS
§ 11 Gesetz über die Information und den Datenschutz - Richtigkeit
Besondere Grundsätze für den Umgang mit Personendaten
§ 11 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG — Richtigkeit
1. Personendaten müssen richtig und, soweit es der Verwendungszweck erfordert, vollständig sein.
2. Das öffentliche Organ, das Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern.
3. Es sind alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind.