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§ 6 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat - Personenkreis mit eingeschränktem Zutritt

Zutritt zum Grossen Rat
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§ 6 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat — Personenkreis mit eingeschränktem Zutritt

1. An den Sitzungstagen des Grossen Rates haben folgende Personen eingeschränkten Zutritt zur Parlamentszone

a) die beim Grossen Rat akkreditierten Medienschaffenden;

b) Mitarbeitende des Parlamentsdienstes und der Staatskanzlei, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist;

c) die Gerantin oder der Gerant des Grossrats-Cafés;

d) Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung oder der politischen Parteien.

2. Der Parlamentsdienst erstellt und unterhält ein Verzeichnis der Berechtigten mit eingeschränktem Zutritt.

3. Die Ratsweibel kontrollieren den Zutritt zur Parlamentszone. Personen mit eingeschränktem Zutritt müssen sich bei den Ratsweibeln anmelden.

4. Die Ratsweibel registrieren Zutritte von Personen mit eingeschränktem Zutritt. Nach der Grossratssitzung wird diese Liste gelöscht.

5. Personen mit eingeschränktem Zutritt erhalten eine Badge-Kennzeichnung, welche sichtbar getragen werden muss.

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