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§ 10 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat - Widerruf der Zutrittsberechtigung

Zutritt zum Grossen Rat
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§ 10 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat — Widerruf der Zutrittsberechtigung

1. Das Büro kann akkreditierten Medienschaffenden und anderen Berechtigten den Zutritt zur Parlamentszone befristet oder dauernd untersagen, wenn sie die Bestimmungen dieses Reglements verletzen oder ihre Akkreditierung missbräuchlich verwenden.

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