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§ 1 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat - Form und Wirkung der Akkreditierung

Akkreditierung der Medienschaffenden
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§ 1 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat — Form und Wirkung der Akkreditierung

1. Die Akkreditierung von Medienschaffenden ist persönlich und wird vom Büro des Grossen Rates aufgrund eines Akkreditierungsgesuches erteilt.

2. Das Büro entscheidet über die Akkreditierung für die jeweilige Legislaturperiode.

Form und Wirkung der Akkreditierung § 2 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat →

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