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152.100 GO CH-BS

§ 9 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Entschädigungen

Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Die Mitglieder des Grossen Rates
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§ 9 GO — Entschädigungen

1. Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten für jeden halben Sitzungstag im Plenum und für jede Sitzung in den Kommissionen ein angemessenes Sitzungsgeld, abgestuft nach ihren Funktionen im Präsidium und dessen Vertretung, bei der Protokollführung oder als Mitglied.

2. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident erhält überdies eine einmalige Repräsentationsentschädigung.

3. Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten zusätzlich einen jährlichen Grundbetrag. Mit dem jährlichen Grundbetrag werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit, Verpflegung, Erwerbsausfall, Betreuungsaufgaben, sonstige Inkonvenienzen, Versicherung und dergleichen abgegolten.

4. Der Grosse Rat kann den Mitgliedern der Oberaufsichtskommissionen und der besonderen Kommission eine zusätzliche pauschale Aufwandentschädigung ausrichten.

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