Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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152.100 GO CH-BS

§ 84a Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Bestellung und Zusammensetzung

Kommissionen - Besondere Kommissionen - Spezialkommissionen - Vertretung in staatsvertraglichen Gremien
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§ 84a GO — Bestellung und Zusammensetzung

1. Die Zahl baselstädtischer Ratsmitglieder in staatsvertraglichen Gremien richtet sich nach Staatsvertrag. Das Ratsbüro bestimmt die Zusammensetzung der jeweiligen Vertretung nach Kommissionen.

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