152.100
GO
CH-BS
§ 84a Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Bestellung und Zusammensetzung
Kommissionen - Besondere Kommissionen - Spezialkommissionen - Vertretung in staatsvertraglichen Gremien
§ 84a GO — Bestellung und Zusammensetzung
1. Die Zahl baselstädtischer Ratsmitglieder in staatsvertraglichen Gremien richtet sich nach Staatsvertrag. Das Ratsbüro bestimmt die Zusammensetzung der jeweiligen Vertretung nach Kommissionen.