152.100
GO
CH-BS
§ 68 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Finanzkommission
Kommissionen - Oberaufsichtskommissionen
§ 68 GO — Finanzkommission
1. Die Finanzkommission prüft in Kenntnis der Berichte und Anträge der Sachkommissionen die Planungsberichte, das Budget, den Jahresbericht sowie die übrigen, dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegenden Rechnungen und Jahresberichte. Sie erstattet unter Berücksichtigung der Berichte der Sachkommissionen zu den hier aufgeführten Geschäften ihren eigenen Bericht. Falls die Finanzkommission den Anträgen der Sachkommissionen zu den Planungsberichten, dem Budget und dem Jahresbericht nicht folgt, kann sie im Plenum eigene Anträge stellen.