Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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152.100 GO CH-BS

§ 56 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Interpellation

Instrumentarium - Anfragen und persönliche Erklärung
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§ 56 GO — Interpellation

1. In der Form einer Interpellation hat jedes Mitglied des Grossen Rates das Recht, vom Regierungsrat Auskunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können die Verwaltung oder Angelegenheiten sein, die die Interessen des Kantons berühren.

2. Ein Ratsmitglied darf an einer Session höchstens eine Interpellation einreichen.

3. Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation mündlich oder schriftlich. Sofern der Grosse Rat nicht anders beschliesst, erfolgt die mündliche Beantwortung in der Session, für welche die Interpellation eingereicht wurde. Die schriftliche Beantwortung ist den Ratsmitgliedern vor der nächsten Session zuzustellen.

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