152.100
GO
CH-BS
§ 54 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Resolution
Instrumentarium - Resolution und Parlamentarische Erklärung
§ 54 GO — Resolution
1. Jedes Mitglied oder eine ständige Kommission hat das Recht, eine Stellungnahme des Grossen Rates in der Form einer Resolution zu beantragen. Eine Resolution kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefasst werden.