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152.100 GO CH-BS

§ 49 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Inhalt und Verfahren

Instrumentarium - Budgetpostulat
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§ 49 GO — Inhalt und Verfahren

1. Mit einem Budgetpostulat kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission dem Regierungsrat Antrag auf eine Verminderung der Einnahmen oder eine Erhöhung der Ausgaben im Budget stellen. Das Budgetpostulat ist dem Präsidium bis zum Schluss der Budgetsitzung schriftlich einzureichen.

2. Der Grosse Rat entscheidet an der nächstfolgenden Session, ob ein Budgetpostulat dem Regierungsrat überwiesen wird.

3. Der Regierungsrat hat zu einem überwiesenen Budgetpostulat so rechtzeitig zu berichten, dass es spätestens im April im Rat behandelt werden kann.

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