Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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152.100 GO CH-BS

§ 44 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Inhalt

Instrumentarium - Anzug
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§ 44 GO — Inhalt

1. In der Form eines Anzugs kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission dem Regierungsrat oder dem Grossen Rat Anregungen zur Änderung der Verfassung, zu Gesetzes- oder Beschlussentwürfen oder zu Massnahmen der Verwaltung vorlegen.

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